BMF - Schreiben vom 25.11.2004
IV C 1 - S 2252 - 405/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 1096

BMF - Schreiben vom 25.11.2004 (IV C 1 - S 2252 - 405/04) - DRsp Nr. 2008/88330

BMF, Schreiben vom 25.11.2004 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252 - 405/04

DRsp Nr. 2008/88330

Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

Durch das Alterseinkünftegesetz ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu gefasst worden. Nach § 52 Abs. 36 EStG ist für vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Versicherungsverträge § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Zu einigen Fragen der Neufassung und der Übergangsregelung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

  • Für die Frage, ob noch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer zustande. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist unter dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines zu verstehen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 22. August 2002, BStBl 2002 I S. 827, RdNr. 8). Die Regelungen zur Rückdatierung (BMF-Schreiben vom 22. August 2002, a.a.O., RdNr. 9) sind in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.