R 27 a Abs. 9 EStR 1993 regelt, in welchen Fällen die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Beiträge im Sinne des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG zu kürzen sind. Danach wirken sich Beiträge eines Trägerunternehmens an eine rückgedeckte Unterstützungskasse grundsätzlich nur in Höhe des Betrages steuermindernd aus, der vom Jahresbeitrag verbleibt, wenn die der Kasse zustehende Gewinngutschrift aus dem Versicherungsvertrag abgezogen wird. Wird die Gewinngutschrift zur Erhöhung der Rückdeckungsquote für die bestehende Zusage verwendet, werden die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Beiträge im Sinne des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG ausnahmsweise nicht gekürzt.
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