Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu den angeregten Änderungen bzw. Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 18. November 1997 - IV C 4 - S 7117 f - 88/97 - (BStBl 1997 I S. 960), wie folgt Stellung:
Die Begriffsbestimmung der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach dem BMF-Schreiben vom 29. April 1997 - IV C 4 - S 7117 f - 25/97 - (BStBl 1997 I S. 410) ist durch den Rat der Europäischen Union einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten festgelegt worden. Der Wortlaut der Ermächtigung des Rates wird in Absatz 1 des o.a. BMF-Schreibens vom 18. November 1997 wiedergegeben, Absatz 2 bezieht sich ausdrücklich auf Absatz 1. Da Absatz 2 nur eine beispielhafte Aufzählung von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation enthält, sind Überschneidungen nicht zu vermeiden. Eine abschließende Aufzählung dieser Leistungen ist nicht möglich, da die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation u.a. einem ständigen technischem Wandel unterliegen.
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