BMF - Schreiben vom 26.02.1999
S 2285

BMF - Schreiben vom 26.02.1999 (S 2285) - DRsp Nr. 2008/80999

BMF, Schreiben vom 26.02.1999 - Aktenzeichen S 2285

DRsp Nr. 2008/80999

§§ 33, 33a EStG Berücksichtigung von Aufwendungen für typischen Unterhalt und außergewöhnlichen Bedarf einer anderen Person nach §§ 33 und 33 a Abs. 1 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Frage, wie §§ 33 und 33 a Abs. 1 EStG anzuwenden sind, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für typischen Unterhalt und zugleich für außergewöhnlichen Bedarf (z. B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) einer anderen Person erwachsen, ab dem VZ 1996 folgendes:

1. Die Aufwendungen für den typischen Unterhalt und für außergewöhnlichen Bedarf sind nach folgenden Kriterien abzugrenzen:

- Der typische Unterhalt umfaßt den notwendigen Lebensunterhalt, wie er im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umschrieben wird. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. § 12 BSHG).

- Außergewöhnlicher Bedarf ist nur bei Bedürfnissen in besonderen Lebenslagen anzuerkennen, die über den typischen Unterhalt hinausgehen, wie z. B. im Fall der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung oder im Krankheitsfall.