Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zu der Frage, wie §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG anzuwenden sind, wenn einem Stpfl. Aufwendungen für typischen Unterhalt und zugleich für agw. Bedarf (z. B. Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) einer anderen Person erwachsen, ab dem VZ 1996 folgendes:
1. Die Aufwendungen für den typischen Unterhalt und für agw. Bedarf sind nach folgenden Kriterien abzugrenzen:
Der typische Unterhalt umfaßt den notwendigen Lebensunterhalt, wie er im
Agw. Bedarf ist nur bei Bedürfnissen in besonderen Lebenslagen anzuerkennen, die über den typischen Unterhalt hinausgehen, wie z. B. im Fall der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung oder im Krankheitsfall.
Der Stpfl. hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) Unterlagen vorzulegen, die die Abgrenzung ermöglichen. Bei Unterbringung zur Pflege ist die Vorlage einer getrennten Rechnung üblicherweise zumutbar.
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