BMF - Schreiben vom 26.02.1999
S 2285
Fundstellen:
BStBl 1999 I 270

BMF - Schreiben vom 26.02.1999 (S 2285) - DRsp Nr. 2008/84897

BMF, Schreiben vom 26.02.1999 - Aktenzeichen S 2285

DRsp Nr. 2008/84897

§§ 33, 33a EStG Berücksichtigung von Aufwendungen für typischen Unterhalt und außergewöhnlichen Bedarf einer anderen Person

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zu der Frage, wie §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG anzuwenden sind, wenn einem Stpfl. Aufwendungen für typischen Unterhalt und zugleich für agw. Bedarf (z. B. Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) einer anderen Person erwachsen, ab dem VZ 1996 folgendes:

1. Die Aufwendungen für den typischen Unterhalt und für agw. Bedarf sind nach folgenden Kriterien abzugrenzen:

  • Der typische Unterhalt umfaßt den notwendigen Lebensunterhalt, wie er im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umschrieben wird. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. § 12 BSHG).

  • Agw. Bedarf ist nur bei Bedürfnissen in besonderen Lebenslagen anzuerkennen, die über den typischen Unterhalt hinausgehen, wie z. B. im Fall der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung oder im Krankheitsfall.

Der Stpfl. hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) Unterlagen vorzulegen, die die Abgrenzung ermöglichen. Bei Unterbringung zur Pflege ist die Vorlage einer getrennten Rechnung üblicherweise zumutbar.

2. § 33a Abs. 1 EStG ist vor§ 33 EStG zu prüfen: