Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Zweifelsfragen, die sich zur Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts ergeben haben, wie folgt Stellung genommen:
1. Mindestdauer der Abwesenheit
Die von 10 auf 8 Stunden abgesenkte Mindestdauer der Abwesenheit für die Verpflegungspauschale von 10 DM (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) gilt für Reisetage nach dem 31. Dezember 1996. Sie gilt auch für die entsprechenden Pauschbeträge bei Auslandsreisen.
2. Pauschalierung der Lohnsteuer
Die Pauschalversteuerung von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die über den steuerfreien Vergütungsbetrag hinausgehen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG), ist möglich für Vergütungen, die für Reisetage nach dem 31. Dezember 1996 gezahlt werden. Sie gilt nur für Vergütungen anläßlich einer Dienstreise, Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden; sie gilt nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung.
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