Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte Folgendes:
Der Anspruch des Aktionärs auf Auszahlung des auf seine Beteiligung entfallenden Gewinns auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung kann veräußert und übertragen werden, auch wenn die den Gewinnanspruch vermittelnde Aktie nicht mitveräußert wird. Der Anspruch kann auch bereits vor seiner Entstehung durch den Gewinnverwendungsbeschluss als künftiger Anspruch übertragen werden.
Wurden Dividendenscheine ausgegeben, ist der Anspruch des Aktionärs auf die Dividende durch Einigung und Übergabe des Dividendenscheines übertragbar, denn der Dividendenschein verkörpert den Dividendenzahlungsanspruch.
Eine wirksame Veräußerung der Dividendenscheine im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG erste Alternative liegt nur vor, wenn die Dividendenscheine dem Erwerber übergeben werden.
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