BMF - Schreiben vom 26.08.2013
IV D 3 - S 7532/12/10003

BMF - Schreiben vom 26.08.2013 (IV D 3 - S 7532/12/10003) - DRsp Nr. 2013/80605

BMF, Schreiben vom 26.08.2013 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7532/12/10003

DRsp Nr. 2013/80605

Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung (Vordruckmuster USt 1 F bis 6 F sowie Anlagen USt 1, 2, 3 F und Anlage USt 6 F)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  • Nach § 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO vom 19. Dezember 1986 ( BStBl 1987 I S. 2) in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 20. Dezember 2008 ( BGBl. 2008 I S. 2850) können Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 der Verordnung auch für die Umsatzsteuer, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjektes Umsätze ausführen oder empfangen. Zur Anwendung der Verordnung ist das BMF-Schreiben vom 2. Mai 2001 - IV A 4 - S 0361 - 4/01 - ( BStBl 2001 I S. 256) ergangen.

  • Die folgenden, mit BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2001 - IV D 1 - S 7532 - 46/01 - eingeführten Vordruckmuster zur Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO werden hiermit in überarbeiteter Fassung neu bekanntgegeben:

    USt 1 F