BMF - Schreiben vom 26.10.1995
IV B 7 - S 0171 - 110/95

BMF - Schreiben vom 26.10.1995 (IV B 7 - S 0171 - 110/95) - DRsp Nr. 2008/80970

BMF, Schreiben vom 26.10.1995 - Aktenzeichen IV B 7 - S 0171 - 110/95

DRsp Nr. 2008/80970

§ 52 AO Gemeinnützigkeit; Förderung der Fürsorge für Vertriebene ; Sitzung KSt/GewSt IV/95 - TOP I/14

Es ist gefragt worden, wie es gemeinnützigkeitsrechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Vertriebenenverband nach seiner Satzung u.a. die Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts, die Rückgabe von konfisziertem Vermögen oder die Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten zum Ziel hat. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF hierzu folgende Auffassung:

Für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbands ist es unschädlich, wenn er nach seiner Satzung allgemein - im Sinne einer Wiederherstellung der allgemeinen Gerechtigkeit - auch Zwecke wie „Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts” oder „Rückgabe des konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten Ausgleichs” fördert. Bei derartigen Formulierungen in der Satzung kann angenommen werden, daß sich der Verband bei seiner Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks „Fürsorge für Vertriebene” hält und die Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglieder nicht Satzungszweck ist.