BMF - Schreiben vom 26.11.1996
S 2144 c

BMF - Schreiben vom 26.11.1996 (S 2144 c) - DRsp Nr. 2008/85264

BMF, Schreiben vom 26.11.1996 - Aktenzeichen S 2144 c

DRsp Nr. 2008/85264

§ 4d EStG Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen; erstmalige Anwendung von R 27a Abs. 9 EStR 1993

R 27a Abs. 9 EStR 1993 regelt, in welchen Fällen die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Beiträge i. S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG zu kürzen sind. Danach wirken sich Beiträge eines Trägerunternehmens an eine rückgedeckte Unterstützungskasse grundsätzlich nur in Höhe des Betrages steuermindernd aus, der vom Jahresbeitrag verbleibt, wenn die der Kasse zustehende Gewinngutschrift aus dem Versicherungsvertrag abgezogen wird. Wird die Gewinngutschrift zur Erhöhung der Rückdeckungsquote für die bestehende Zusage verwendet, werden die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Beiträge i. S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG ausnahmsweise nicht gekürzt.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder ist die Richtlinienregelung bereits ab dem VZ 1992 anzuwenden. Sie beruht auf der durch das StÄndG 1992 geänderten Fassung des § 4d EStG, die erstmals für Wj anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen (vgl. § 53 Abs. 5c EStG i. d. F. des StÄndG 1992, BStBl I S. 146, 157). Für einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vertrauensschutz ist kein Raum. Die FinVerw hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach ab 1992 andere als die in R 27a Abs. 9 1993 dargelegten Grundsätze gelten sollten.