BMF - Schreiben vom 26.11.2001
IV D 2 - S 1547 - 3/01

BMF - Schreiben vom 26.11.2001 (IV D 2 - S 1547 - 3/01) - DRsp Nr. 2008/82495

BMF, Schreiben vom 26.11.2001 - Aktenzeichen IV D 2 - S 1547 - 3/01

DRsp Nr. 2008/82495

§ 3 EStG Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF nachstehend die für das Jahr 2002 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Das BMF weist darauf hin, dass sich im Hinblick auf die neue EuGH-Rechtsprechung - insbesondere in der Gastronomie - die den unterschiedlichen Steuersätzen unterliegenden Sachentnahmen verändert haben.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2002

Vorbemerkungen

  • Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die Oberfinanzdirektionen festgesetzt.

  • Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  • Diese Regelung dient der Vereinfachung und läßt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.