Unternehmen der Bauwirtschaft wickeln einen Teil ihrer Aktivitäten im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften ab. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft das erforderliche Anlagevermögen nicht von Dritten beschafft, tritt sie regelmäßig mit ihren Partnern in schuldrechtliche Beziehungen, indem sie zu unter Fremden üblichen Bedingungen von den Partnern z.B. die Betriebsausstattung mietet oder kauft. Bei den Partnern entstehen hierdurch häufig nicht unwesentliche Leistungserträge.
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