Nach dem zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ergangenen Beschluß des BFH vom 4. September 1996 (BStBl 1996 II S. 586) unterliegen entgeltlich erworbene Warenzeichen (Marken), die auf Dauer dem Betrieb dienen, in der Regel keinem Wertverzehr. Aus ertragsteuerlicher Sicht nehme ich demgegenüber zur Frage der Abnutzbarkeit entgeltlich erworbener Marken im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Eine Marke kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt genutzt werden und ist dadurch dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Das gilt auch dann, wenn ihr Bekanntheitsgrad laufend durch Werbemaßnahmen gesichert wird.
Die Nutzungsdauer einer Marke kann in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG mit 15 Jahren angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige keine kürzere Nutzungsdauer darlegt, ggf. nachweist.
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