BMF - Schreiben vom 27.02.1998
IV B 2 - S 2172 - 7/98
Fundstellen:
; BStBl 1998 I S. 252

BMF - Schreiben vom 27.02.1998 (IV B 2 - S 2172 - 7/98) - DRsp Nr. 2008/81429

BMF, Schreiben vom 27.02.1998 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2172 - 7/98

DRsp Nr. 2008/81429

§ 6 EStG Abnutzbarkeit entgeltlich erworbener Warenzeichen (Marken); Ergebnis der Erörterung zu TOP 10 der Sitzung ESt IX/97 sowie TOP 15 der Sitzung ESt II/98

Nach dem zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ergangenen Beschluß des BFH vom 4. September 1996 (BStBl 1996 II S. 586) unterliegen entgeltlich erworbene Warenzeichen (Marken), die auf Dauer dem Betrieb dienen, in der Regel keinem Wertverzehr. Aus ertragsteuerlicher Sicht nehme ich demgegenüber zur Frage der Abnutzbarkeit entgeltlich erworbener Marken im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Eine Marke kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt genutzt werden und ist dadurch dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Das gilt auch dann, wenn ihr Bekanntheitsgrad laufend durch Werbemaßnahmen gesichert wird.

Die Nutzungsdauer einer Marke kann in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG mit 15 Jahren angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige keine kürzere Nutzungsdauer darlegt, ggf. nachweist.