BMF - Schreiben vom 27.03.1995
IV C 6 - S 1301 Indo - 4/95
Fundstellen:
BStBl 1995 I 236

BMF - Schreiben vom 27.03.1995 (IV C 6 - S 1301 Indo - 4/95) - DRsp Nr. 2008/80881

BMF, Schreiben vom 27.03.1995 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1301 Indo - 4/95

DRsp Nr. 2008/80881

DBA Deutsch-indonesisches Doppelbesteuerungsabkommen; Verfahren zur Entlastung indonesischer Quellensteuern

Das indonesische Finanzministerium hat durch Rundschreiben Nr. SE-08/PJ 35/1993 vom 11. März 1993 und Nr. SE-22/PJ 35/1993 vom 31. August 1993 Verfahrensvorschriften nebst Vordrucken zur Entlastung von Quellensteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen erlassen. Auf Wiedergabe des Rundschreibens vom 11. März 1993 wird verzichtet, weil es Mängel aufwies und durch Rundschreiben vom 31. August 1993 ersetzt wurde. Eine Übersetzung des Rundschreibens vom 31. August 1993 nebst Anlagen ist beigefügt. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Quellensteuer ist Art. 26 des indonesischen Income Tax Act in Verbindung mit den von Indonesien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. In Abhängigkeit von den einschlägigen DBA-Regelungen kann mit einem Antrag entweder

Befreiung von der indonesischen Steuer oder

Ermäßigung der indonesischen Steuer auf den im DBA für die Einkünfte jeweils festgelegten Steuersatz erlangt werden.

Die Anträge sind unter Verwendung der dem Rundschreiben vom 31. August 1993 beigefügten vereinfachten Mustervordrucke (Anlagen 1 und 2) an den Leiter des jeweils zuständigen indonesischen Finanzamts zu richten.

  • Anlage I ist zu verwenden,