Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder hat das BdF Zweifelsfragen zu der ArbG-Veranlassung bei der Mahlzeitenabgabe durch Dritte wie folgt beantwortet:
Nach dem BdF-Schreiben v. 5. 6. 1996 (BStBl I S.
Daraus ergibt sich, daß die Auswahlentscheidung und die Vorbestellung von Mahlzeiten bei AN, deren Dienstreisen weder angeordnet noch genehmigt werden, von der Organisationseinheit des Unternehmens vorzunehmen ist, die diese Dienstreisen abrechnet.
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