BMF - Schreiben vom 27.04.2006
IV B 2 - S 2246 - 6/06

BMF - Schreiben vom 27.04.2006 (IV B 2 - S 2246 - 6/06) - DRsp Nr. 2008/90002

BMF, Schreiben vom 27.04.2006 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2246 - 6/06

DRsp Nr. 2008/90002

Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows im Fernsehen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows im Fernsehen Folgendes:

I. Behandlung beim prominenten Kandidaten

Nach dem Konzept der Fernseh-Spiel- und Quizshows unter Mitwirkung prominenter Kandidaten stellen die Sender Geld- oder Sachmittel bereit, die als „Spielgewinne” des prominenten Kandidaten bezeichnet werden. Allerdings bestimmen die Kandidaten lediglich, welchen gemeinnützigen Organisationen die Sender die „Spielgewinne” zuwenden sollen. Teilweise ist die begünstigte Organisation (Spendenempfänger) sogar vorgegeben.

Da der Kandidat nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über die erspielten Geld- oder Sachmittel erhält, führen die „Spielgewinne” bei ihm nicht zu einem Zufluss von Einnahmen i.S. von § 2 Abs. 1 EStG. Daher sind die Leistungen an die gemeinnützigen Organisationen auch keine Ausgaben des Kandidaten und können nicht als Zuwendung bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist bei dieser Sachlage nicht zu gewähren.

II. Behandlung beim Sender