BMF - Schreiben vom 27.05.2013
IV C 6 - S 2244/12/10001

BMF - Schreiben vom 27.05.2013 (IV C 6 - S 2244/12/10001) - DRsp Nr. 2013/80444

BMF, Schreiben vom 27.05.2013 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2244/12/10001

DRsp Nr. 2013/80444

Anwendung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (BStBl 2013 II S. xxxx) auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %;

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (BStBl 2013 II S. xxxx) Folgendes:

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (a. a. O.) ist der Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt” in § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (StSenkG) auf 1 % ist aus nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen: