Nach dem o. a. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 1995 hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er einheitliche Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch (privat) verwendet werden, ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnet. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung derartiger Gegenstände folgendes:
I. Grundstücke
1. Ausübung des Wahlrechts
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