BMF - Schreiben vom 27.09.1995
IV B 3 - S 2056 - 121/95
Fundstellen:
BStBl 1995 I 628

BMF - Schreiben vom 27.09.1995 (IV B 3 - S 2056 - 121/95) - DRsp Nr. 2008/81546

BMF, Schreiben vom 27.09.1995 - Aktenzeichen IV B 3 - S 2056 - 121/95

DRsp Nr. 2008/81546

Verlängerung der Frist für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für Handelsschiffe und für Schiffe, die der Seefischerei dienen; Genehmigung durch die Europäische Kommission; Schreiben vom 30. November 1994 (BStBl 1994 I S. 881)

Durch das Standortsicherungsgesetz (StandOG) vom 13. September 1993 (BGBl 1993 I S. 1569, BStBl 1993 I S. 774) sind § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG und § 82 f EStDV geändert worden. Danach ist die Frist für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen für Schiffe um fünf Jahre verlängert worden. Diese Verlängerung steht nach Artikel 20 Abs. 2 StandOG unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Mit Schreiben vom 6. März 1995 hat die Europäische Kommission die Anwendung der Regelung über die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Artikel 3 und 4 der für 1995 verlängerten Siebenten Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau auch für 1995 genehmigt.

Die Sonderabschreibungen können danach unter den weiteren Voraussetzungen des § 82 f EStDV für Schiffe vorgenommen werden, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 abgeschlossenen Bauvertrages (Unterzeichnung des Hauptvertrages) innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des Hauptvertrages ausgeliefert werden.

Fundstellen
BStBl 1995 I 628