Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Zuschüssen des ArbG zur Kranken- und Pflegeversicherung eines nicht versicherungspflichtigen AN bei fortgezahltem Arbeitsentgelt im Krankheitsfall folgendes:
Unterschreitet das fortgezahlte Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und hat der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte AN dennoch für die Dauer der Entgeltfortzahlung die Höchstbeiträge an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen, weil das Jahresarbeitsentgelt die Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschreitet, sind die Zuschüsse aus Vereinfachungsgründen bis zur Hälfte der Höchstbeiträge steuerfrei. Bei einem AN, der eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hat, sind die Zuschüsse bis zur Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeträge in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung steuerfrei.
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