Nach R 45 Abs. 5 Satz 10 EStR 1993 handelt es sich nicht um Anzahlungen auf Anschaffungskosten, wenn Zahlungen im Interesse des Steuerpflichtigen einem Konto gutgeschrieben werden, über das der Zahlungsempfänger nicht frei verfügen kann. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF hierzu für Fälle der Abtretung der Kaufpreisforderung oder Verpfändung eines Kontos durch den Zahlungsempfänger wie folgt Stellung:
Keine Anzahlungen auf Anschaffungskosten liegen vor, wenn der Steuerpflichtige unter der Bedingung gezahlt hat, daß das Konto des Zahlungsempfängers gesperrt oder verpfändet ist. In diesen Fällen liegt die Sperrung oder Verpfändung ausschließlich im Interesse des Steuerpflichtigen (Anzahlenden).
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