Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19. Januar 1994 zur steuerlichen Behandlung von Genußrechten Stellung genommen, die einem Alleingesellschafter einer GmbH für einen Darlehensverzicht eingeräumt worden sind. Dabei hat er entschieden, daß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht auf Genußrechte anwendbar ist, die nur das Recht auf Beteiligung am Gewinn, nicht aber am Liquidationserlös einräumen.
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