Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten die folgenden Grundsätze und Verfahrensvorschriften:
Datenübermittlung
1. Grundsatz
(1) Daten der Steuererklärung und Bescheiddaten können elektronisch übermittelt. werden.Die Entgegennahme elektronisch übermittelter Steuererklärungsdaten und die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten ist aus technischen Gründen während der Einführungsphase nicht in allen Ländern für alle Steuerarten möglich.)
(2) Eine elektronische Übermittlung von Bescheiddaten ist nur möglich, wenn elektronisch übermittelte Steuererklärungsdaten im Besteuerungsverfahren verwendet worden sind.
2. Rechtswirksamkeit
(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten ersetzt nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Es gilt insoweit das BMF-Schreiben über die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vom 27. Dezember 1999 (BStBl I 1999 S.
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