BMF - Schreiben vom 27.12.1999
S 2250
Fundstellen:
BStBl 1999 I 1049

BMF - Schreiben vom 27.12.1999 (S 2250) - DRsp Nr. 2008/80486

BMF, Schreiben vom 27.12.1999 - Aktenzeichen S 2250

DRsp Nr. 2008/80486

Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO).

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke sind:

1.1 Vordrucke, die mit den von den zuständigen Finanzbehörden freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind (amtliche Vordrucke);

1.2 Vordrucke, die im Rahmen einer nach Tz. 3 Abs. 1 des BMF-Schreibens über die Grundsätze für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten vom 27. Dezember 1999 (BStBl I 1999 S. 1051) zugelassenen Datenübermittlung erstellt und ausgefüllt worden sind (komprimierte Vordrucke).

1.3 Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung oder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind (nichtamtliche Vordrucke)

2. Verwendung nichtamtlicher Vordrucke

Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke (Tz. 1.3) ist zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen.

Die Vordrucke müssen danach insbesondere

- im Wortlaut, im Format und in der Seitenzahl sowie Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen;