BMF - Schreiben vom 28.01.1999
IV A 5 - S 2228 - 2/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 216

BMF - Schreiben vom 28.01.1999 (IV A 5 - S 2228 - 2/99) - DRsp Nr. 2008/81333

BMF, Schreiben vom 28.01.1999 - Aktenzeichen IV A 5 - S 2228 - 2/99

DRsp Nr. 2008/81333

§ 9 EStG Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. März 1999 ; BMF-Schreiben vom 28. November 1997 (BStBl 1997 I S. 985), vom 3. Juni 1998 (BStBl 1998 I S. 626) und vom 10. September 1998 (BStBl 1998 I S. 1195)

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekanntgemacht (Änderungen gegenüber den bisherigen Pauschbeträgen sind durch Randstriche kenntlich gemacht). Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1. März 1999. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Übersicht über die ab 1. März 1999 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten

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