BMF - Schreiben vom 28.01.1999
S 2353

BMF - Schreiben vom 28.01.1999 (S 2353) - DRsp Nr. 2008/85320

BMF, Schreiben vom 28.01.1999 - Aktenzeichen S 2353

DRsp Nr. 2008/85320

§ 4 EStG Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstrelsen und -geschäftsreisen ab 1.3.1999

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekanntgemacht (Änderungen gegenüber den bisherigen Pauschbeträgen sind durch Randstriche kenntlich gemacht). Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1.3.1999. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Stpfl. vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Übersicht über die ab 1.3.1999 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten

Land Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von
mindestens 24 Stunden DM weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden DM weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden DM Pauschbetrag für Übernachtungskosten DM
Ägypten 48 32 16 120
- Kairo 48 32 16 160