BMF - Schreiben vom 28.02.1990
S 2252
Fundstellen:
BStBl 1990 I 124

BMF - Schreiben vom 28.02.1990 (S 2252) - DRsp Nr. 2008/80145

BMF, Schreiben vom 28.02.1990 - Aktenzeichen S 2252

DRsp Nr. 2008/80145

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Bausparzinsen und Schuldzinsen bei selbstgenutztem Wohneigentum

Um die Wartezeit bis zur Zuteilungsreife eines Bausparvertrags zu überbrücken oder abzukürzen, lassen sich Bausparer häufig einen Zwischenkredit oder einen Auffüllungskredit geben. Bis zur Zuteilung des Bauspardarlehns fallen sowohl Zinsen auf das Bausparguthaben als auch Schuldzinsen für den Zwischenkredit oder den Auffüllungskredit an. Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung dieser Zinsen vertrete ich auf Grund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in Fällen des selbstgenutzten Wohneigentums ab dem Veranlagungszeitraum 1987 folgende Auffassung: 1 Guthabenzinsen 1.1 Zinsen auf Bausparguthaben gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 20 Abs. 3 EStG; BFH- Urteile vom 9. November 1982 - BStBl 1983 II S. 172 - und vom 8. Februar 1983 - BStBl II S. 355 -). Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor der Einkunftsart Kapitalvermögen gilt auch für Veranlagungszeiträume nach 1986, sofern der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG weiterhin als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten ermittelt wird. 1.2 Fallen die Guthabenzinsen dagegen im Rahmen der Finanzierung von