Durch Außenprüfungen der Steuerverwaltung ist festgestellt worden, dass vereinzelt in einigen Branchen zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechnungen mit gesondertem Ausweis der USt bzw. Kleinbetragsrechnungen i. S. des § 33 der USt-Durchführungsverordnung - DStDV - oder Fahrausweise i. S. des § 34 UStDV über Umsätze erteilt werden, und diese Umsätze außerdem in eine weitere Rechnung oder eine - später ausgestellte - Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten USt-Ausweis aufgenommen werden. Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der USt erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer - neben der USt für den ausgeführten Umsatz - nach § 14 Abs. 2 des UStG (vgl. Abschn. 189 Abs. 4 der USt-Richtlinien 2000 - UStR -). Um eine solche Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG und eine Gefährdung des USt-Aufkommens durch einen vom Rechnungsempfänger zu Unrecht in Anspruch genommenen - zweifachen - Vorsteuerabzug zu vermeiden wird, weist das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder auf Folgendes hin:
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