BMF - Schreiben vom 28.03.2013
IV C 5 - S 2332/09/10002

BMF - Schreiben vom 28.03.2013 (IV C 5 - S 2332/09/10002) - DRsp Nr. 2013/80358

BMF, Schreiben vom 28.03.2013 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2332/09/10002

DRsp Nr. 2013/80358

Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern; „4.3 Höhe der pauschalen Lohnsteuer Pauschsteuersatz für in Deutschland kurzfristig abhängig beschäftigte ausländische Künstler

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Tz. 4.3 des BMF-Schreibens vom 31. Juli 2002 - IV C 5 - S 2369 - 5/02 - ( BStBl 2002 I S. 707) wie folgt gefasst:

Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer, so beträgt die Lohnsteuer 25,35 % der Einnahmen; sie beträgt 20,22 % der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.

Tz. 4.3 in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals anzuwenden für Einnahmen, die nach dem 30. Juni 2013 zufließen.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.