BMF - Schreiben vom 28.04.1995
S 2334
Fundstellen:
BStBl 1995 I 273

BMF - Schreiben vom 28.04.1995 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/80305

BMF, Schreiben vom 28.04.1995 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/80305

Steuerliche Behandlung von Nutzungsüberlassungen; Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 4. November 1994 (BStBl 1995 II S. 338)

Nach dem BFH-Urteil vom 4. November 1994 (BStBl 1995 II S. 338) gehören Nutzungsüberlassungen zu den Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 8 EStG auf Nutzungsüberlassungen folgendes:

1. Die Abgrenzung des Begriffs der Dienstleistung in Abschnitt 32 Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz LStR 1993 ist durch das BFH-Urteil überholt und deshalb nicht mehr anzuwenden. Das gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Nutzungsvorteile, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1994 zufließen.

2. Der steuerpflichtige Vorteil aus einer leih- oder mietweisen Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, Kraftfahrzeugen, Maschinen und anderen beweglichen Sachen sowie aus zinsgünstigen Darlehen ist nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn

a) der Arbeitgeber Sachen gleicher Art nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern überwiegend betriebsfremden Dritten zur Nutzung überläßt und

b) der Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.