Der BFH hat mit Urt. v. 20. 9. 1995 u. a. entschieden, daß ein Kredit, der vom Empfänger der Kreditmittel aus dessen künftigen Erlösen getilgt werden soll, zu passivieren ist.
Wegen der Unsicherheit, ob und in welchem Umfang mit künftigen Erlösen gerechnet werden kann, sei die Verbindlichkeit mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Der Abschlag hänge vom wahrscheinlichen Umfang der Rückzahlung ab.
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