Die KSt bemisst sich bei Körperschaftstpfl. grundsätzlich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Maßgebend für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Einkommen i. S. des § 8 Abs. 1 KStG. Dies ermittelt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG schreibt allgemein vor, dass vGA das Einkommen nicht mindern. Das KStG enthält keine Aussage dazu, auf welcher Stufe der Einkommenermittlung die vGA korrigiert wird.
Nach dem BFH-Urt. v. 29.6.1994 erschöpft sich bei einem Körperschaftstpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in einer Gewinnkorrektur und setzt außerhalb der Steuerbilanz an. Die Gewinnerhöhung auf Grund einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist dem Steuerbilanzgewinn außerhalb der Steuerbilanz hinzuzurechnen.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt bei der Anwendung der Grundsätze dieses Urt. über den entschiedenen Einzelfall hinaus Folgendes:
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