BMF - Schreiben vom 28.06.2013
IV D 1 - S 7058/07/10002

BMF - Schreiben vom 28.06.2013 (IV D 1 - S 7058/07/10002) - DRsp Nr. 2013/80487

BMF, Schreiben vom 28.06.2013 - Aktenzeichen IV D 1 - S 7058/07/10002

DRsp Nr. 2013/80487

Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zum 1. Juli 2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Gemäß dem am 9. Dezember 2011 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien tritt Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Union, vgl. Artikel 52 EUV i. V. m. Artikel 355 AEUV. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Aufgrund des Beitritts ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:

  • § 1a UStG : Innergemeinschaftlicher Erwerb

  • § 1b UStG : Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge