BMF - Schreiben vom 28.08.1998
IV B 6 - S 2334 - 88/98

BMF - Schreiben vom 28.08.1998 (IV B 6 - S 2334 - 88/98) - DRsp Nr. 2008/81447

BMF, Schreiben vom 28.08.1998 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 88/98

DRsp Nr. 2008/81447

§ 8 EStG Bewertung von Preisnachlässen, die Arbeitnehmern beim Kauf von Kraftfahrzeugen aufgrund von Rahmenabkommen eingeräumt werden

Wird Arbeitnehmern beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs unter Mitwirkung des Arbeitgebers ein Preisvorteil von dritter Seite eingeräumt, so gehört dieser Preisvorteil zum Arbeitslohn und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf der Grundlage des üblichen Endpreises zu bewerten. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 2 LStR). Aus Vereinfachungsgründen kann die Ware auch mit 96 v.H. des nach § 8 Abs. 3 EStG maßgebenden Endpreises bewertet werden, zu dem sie der abgebende Dritte fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 8 LStR)