BMF - Schreiben vom 28.08.1998
S 2334
Fundstellen:
EStG-Kartei Berlin Fach 1 Nr. 807

BMF - Schreiben vom 28.08.1998 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85729

BMF, Schreiben vom 28.08.1998 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85729

Bewertung von Preisnachlässen, die Arbeitnehmern beim Kauf von Kraftfahrzeugen aufgrund von Rahmenabkommen eingeräumt werden

Zur Bewertung der Preisvorteile beim Erwerb eines Kfz, die AN aufgrund eines Rahmenabkommens von einem Dritten aus der Automobilbranche eingeräumt werden, hat das BdF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung genommen:

Wird AN beim Erwerb eines Kfz unter Mitwirkung des ArbG ein Preisvorteil von dritter Seite eingeräumt, so gehört dieser Preisvorteil zum Arbeitslohn und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf der Grundlage des üblichen Endpreises zu bewerten. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (Abschn. 31 Abs. 2 Satz 2 LStR). Aus Vereinfachungsgründen kann die Ware auch mit 96 v. H. des nach § 8 Abs. 3 EStG maßgebenden Endpreises bewertet werden, zu dem sie der abgegebene Dritte fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Abschn. 31 Abs. 2 Satz 8 LStR).