BMF - Schreiben vom 28.08.2013
IV C 5 - S 2378/13/10002
Fundstellen:
BStBl 2013 I S. 1132

BMF - Schreiben vom 28.08.2013 (IV C 5 - S 2378/13/10002) - DRsp Nr. 2013/80610

BMF, Schreiben vom 28.08.2013 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2378/13/10002

DRsp Nr. 2013/80610

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 4. September 2012 (BStBl 2012 I S. 912) sind durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr ab 2014

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.