In seinem Urt. v. 19.3.1997 (a. a. O.) hat der BFH u. a. entschieden, daß eine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden unvereinbar mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafs-Geschäftsführers einer GmbH ist. Dies gelte erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt sei oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart sei. Die von der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen seien steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des o. a. BFH-Urt. wie folgt Stellung:
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