BMF - Schreiben vom 28.09.2021
III C 3 - S 7167-b/19/10003 :001

BMF - Schreiben vom 28.09.2021 (III C 3 - S 7167-b/19/10003 :001) - DRsp Nr. 2021/80519

BMF, Schreiben vom 28.09.2021 - Aktenzeichen III C 3 - S 7167-b/19/10003 :001

DRsp Nr. 2021/80519

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen nach § 4 Nr. 11b UStG; BFH-Urteile vom 6. Februar 2020, V R 36/19 (V R 30/15) und V R 37/19 (V R 8/16)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Mit Urteil vom 16. Oktober 2019, C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u. a., hat der EuGH entschieden, dass bestimmte Anbieter von Briefzustelldienstleistungen, die in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer nationalen Lizenz, die ihnen die Erbringung dieser Dienstleistung gestattet, und die verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als "Universaldiensteanbieter" im Sinne der Richtlinie 97/67/EG anzusehen sind, so dass solche förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG von der Umsatzsteuer zu befreien sind.

Durch diese Rechtsprechung des EuGHs und nachfolgend des BFH mit Urteilen vom 6. Februar 2020, V R 36/19 (V R 30/15) und V R 37/19 (V R 8/16), ist die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.11b.1. Abs. 8 UStAE überholt, wonach förmliche Zustellungen im Sinne des § 33 PostG nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen.

II. Änderung des