Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur Anwendung des Abschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5
Mehrabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit sind als Gewinnausschüttung, Minderabführungen als Folgewirkung solcher Geschäftsvorfälle sind als Einlage zu behandeln (Abschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 und 5 KStR).
Für eine Mehrabführung ist die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen (Abschn. 59 Abs.
Beispiel: Die Mehrabführung i. S. des Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR beträgt 100 000 DM.
Die Ausschüttungsbelastung ist für 100 000 DM herzustellen. Sie beträgt grundsätzlich 3/7 von 100 000 DM = 42 857 DM.
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