BMF - Schreiben vom 28.10.1997
S 2770
Fundstellen:
BStBl 1997 I S. 939

BMF - Schreiben vom 28.10.1997 (S 2770) - DRsp Nr. 2008/86212

BMF, Schreiben vom 28.10.1997 - Aktenzeichen S 2770

DRsp Nr. 2008/86212

Organschaft: § 14 ff. KStG Organschaft; Behandlung von Mehr- und Minderabführungen als Folgewirkungen von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit (Abschnitt 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995)

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur Anwendung des Abschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995 wie folgt Stellung:

Mehrabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit sind als Gewinnausschüttung, Minderabführungen als Folgewirkung solcher Geschäftsvorfälle sind als Einlage zu behandeln (Abschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 und 5 KStR).

I. Mehrabführungen

1. Organgesellschaft

a) Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsbelastung

Für eine Mehrabführung ist die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen (Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995). Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsbelastung ist der volle Betrag der Mehrabführung.

Beispiel: Die Mehrabführung i. S. des Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR beträgt 100 000 DM.

Die Ausschüttungsbelastung ist für 100 000 DM herzustellen. Sie beträgt grundsätzlich 3/7 von 100 000 DM = 42 857 DM.

b) Verrechnung mit dem verwendbaren Eigenkapital und Herstellen der Ausschüttungsbelastung