BMF - Schreiben vom 28.12.1990
IV B 6 - S 2343 - 61/90
Fundstellen:
BStBl 1991 I 57

BMF - Schreiben vom 28.12.1990 (IV B 6 - S 2343 - 61/90) - DRsp Nr. 2008/81199

BMF, Schreiben vom 28.12.1990 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2343 - 61/90

DRsp Nr. 2008/81199

§ 3 b EStG; Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;; Anwendung des BFH-Urteils vom 13. Oktober 1989 - VI R - 79/86 -

Wird Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und wird für diese Arbeit ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, dessen auf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfallender Anteil betragsmäßig nicht festgelegt ist, so ist der Mischzuschlag nach dem BFH-Urteil vom 13. Oktober 1989 - VI R 79/86 - im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3 b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen.

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils auch über den entschiedenen Sachverhalt hinaus anzuwenden. Dies bedeutet, daß

  • bei einem Mischzuschlag, der niedriger ist als die Summe der Einzelzuschläge, nur der Anteil als Zuschlag im Sinne des § 3 b EStG behandelt werden kann, der dem Verhältnis zwischen dem Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag und dem Mehrarbeitszuschlag entspricht, und

  • ein Zuschlag im Sinne des § 3 b EStG nicht vorliegt, wenn bei einem Zusammentreffen von Mehrarbeit und Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur der Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt wird.