BMF - Schreiben vom 28.12.1999
IV A 5 - S 2800 - 16/99
Fundstellen:
BStBl 2000 I 70

BMF - Schreiben vom 28.12.1999 (IV A 5 - S 2800 - 16/99) - DRsp Nr. 2008/81846

BMF, Schreiben vom 28.12.1999 - Aktenzeichen IV A 5 - S 2800 - 16/99

DRsp Nr. 2008/81846

§ 23 Abs. 2 KStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl. I S. 402 (n. F.); Zuordnung der Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 3 EStG zu einer anderen Einkunftsart; Sitzung der für die Körperschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder KSt/Gesetz IV/99 vom 13. bis 15. Dezember 1999 TOP 15

Nach § 23 Abs. 2 KStG n. F. werden in Fällen von Ausschüttungen aus dem EK 45 an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen aus im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG gehören, diese Einnahmen zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mit 40 v.H., sondern mit 45 v.H. Körperschaftsteuer belastet.

Zur Frage, ob die Zurechnung der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG gemäß § 20 Abs. 3 EStG zu einer anderen Einkunftsart Auswirkungen auf die Anwendung des § 23 Abs. 2 KStG n. F. hat, vertritt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

Bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 KStG n. F. ist es unerheblich, ob die Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen oder nach § 20 Abs. 3 EStG einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.

Fundstellen
BStBl 2000 I 70