Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Gewinnanteilen aus atypischen stillen Beteiligungen nach den
1. Grundsatz
Gewinnanteile aus atypischen stillen Beteiligungen stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Auch soweit die
2. Steuerinländer mit atypischen stillen Beteiligungen an ausländischen Unternehmen
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