Nach Tz. 3 des BdF-Schreibens v. 9. 1. 1991 (BStBl I S.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder ist Tz. 1 des o. a. BdF-Schreibens bis zum Ablauf des Wj 1996/97 weiter anzuwenden.
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