Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehört nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG, daß der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Voraussetzung muß vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 UStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt voraus, daß der Abnehmer zu bestimmten Personengruppen gehört. Dies sind insbesondere Unternehmer, die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erwerben. Nicht in Betracht kommt die Steuerbefreiung, wenn der Erwerber zu den in Artikel 28c Teil A Buchst. a Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie genannten Personen gehört und bei ihm der innergemeinschaftliche Erwerb nach Artikel 28 a Abs. 1 Buchst. a Unterabsatz 2 i. V. m. Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
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