BMF - Schreiben vom 29.04.1997
S 7117
Fundstellen:
; BStBl 1997 I S. 410

BMF - Schreiben vom 29.04.1997 (S 7117) - DRsp Nr. 2008/86962

BMF, Schreiben vom 29.04.1997 - Aktenzeichen S 7117

DRsp Nr. 2008/86962

Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Zur ustl. Behandlung von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation i. S. des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG ab 1. 1. 1997 gilt folgendes:

(1) Der Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation bestimmt sich nach § 3 Abs. 3 UStG i. V. mit § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG. Hiernach sind folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG).

2. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt (§ 3a Abs. 3 Satz 3 UStG).

3. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmen sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).

4. Betreibt der leistende Unternehmer sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus, wird die Leistung in den Fällen der Nr. 3 als im Inland ausgeführt behandelt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird (§ 3a Abs. 5 Nr. 2 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 UStDV).