Der BdF kommt zurück auf sein Schreiben v. 10. 8. 1993. Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zu der aufgeworfenen Frage wie folgt Stellung:
Der BdF stimmt zu, daß vor dem Hintergrund der Abschaffung des staatlichen Emissions-Genehmigungsverfahrens zum 1. 1. 1991 bei der Auslegung des Wortlautes von Abschn. 47 Abs. 5 Satz 7 GewSt-Richtlinien zu differenzieren ist und bei Teilschuldverschreibungen nicht mehr generell eine Dauerschuld angenommen werden kann.
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