BMF - Schreiben vom 29.06.2004
IV B 8 - S 1316 - 7/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 579

BMF - Schreiben vom 29.06.2004 (IV B 8 - S 1316 - 7/04) - DRsp Nr. 2008/87957

BMF, Schreiben vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IV B 8 - S 1316 - 7/04

DRsp Nr. 2008/87957

Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten; Anwendbarkeit der Richtlinie auf die Beitrittsstaaten

Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wurde am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet.

Der als Anlage 1 beigefügte Auszug des Anhangs II zu Artikel 20 des Vertrages sieht die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie 40/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten auf die Beitrittsstaaten ab dem 1. Mai 2004 für die dort genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor. Für Estland gilt eine Übergangsfrist. Estland darf danach abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der , „solange es Einkommensteuer auf ausgeschüttete Gewinne erhebt, ohne nichtausgeschüttete Gewinne zu besteuern, bis spätestens 31. Dezember 2008 diese Steuer auf die von estnischen Tochtergesellschaften an ihre in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Gewinne weiter erheben” (Auszug des Anhangs VI zu Artikel 24, Anlage 2).