Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, begünstigt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Lieferung von Embryonen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG begünstigt, da diese unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.
In Abschnitt 12.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2011 - IV D 3 - S 7279/11/10001 (2011/0480015) (BStBl 2011 I S. xxx) geändert worden ist, wird daher in Absatz 3 Satz 1 der abschließende Punkt in Nummer 8 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„(3) 1 Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, sind insbesondere:
…
8. Züchterprämien, die umsatzsteuerrechtlich Leistungsentgelte darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 2. 10. 1969,
”
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