BMF - Schreiben vom 29.10.1996
IV C 6 - S 1301 Tür - 1/96
Fundstellen:
BStBl 1996 I 1218

BMF - Schreiben vom 29.10.1996 (IV C 6 - S 1301 Tür - 1/96) - DRsp Nr. 2008/80862

BMF, Schreiben vom 29.10.1996 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1301 Tür - 1/96

DRsp Nr. 2008/80862

DBA Tür Anrechnung fiktiver Steuern gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. d) DBA Türkei bei Zinseinkünften

In Ergänzung des BMF-Schreibens vom 12. September 1995 - IV C 6 - S 1301 Tür - 10/95 -, BStBl 1995 I S. 678, weist das BMF auf folgendes hin:

Wie das türkische Finanzministerium jetzt auf entsprechende Anfrage mitgeteilt hat, ist der Erlaß Nr. 85/10178 vom 20. Dezember 1985, der eine Steuerbefreiung für alle Zinsen vorsah, die an Regierungen anderer Staaten, internationale Organisationen sowie ausländische Banken und Institutionen gezahlt werden, inzwischen durch einen neuen Erlaß (Nr. 93/5147) mit gleichem Inhalt ersetzt worden. Da die Steuerbefreiung nach dem Erlaß von 1985 nicht für Zinsen gegolten habe, die an nichtinstitutionelle Investoren gezahlt werden, wurde - nach Einführung einer allgemeinen Steuerpflicht für Zinszahlungen auf Staatsanleihen im Jahr 1993 - in den Erlaß von 1993 auch eine Steuerbefreiung für Zinsen aufgenommen, die aufgrund von Staatsanleihen oder staatlichen Schatzanweisungen der Republik Türkei gezahlt werden, und zwar unabhängig von der Person des Gläubigers. Damit werden insbesondere auch natürliche Personen (Einzelgläubiger) begünstigt. Auch diese Steuerbefreiung dient nach Angaben von türkischer Seite der Förderung der türkischen Wirtschaft.