BMF - Schreiben vom 29.10.2002
IV A 6 - S 2145 - 47/02

BMF - Schreiben vom 29.10.2002 (IV A 6 - S 2145 - 47/02) - DRsp Nr. 2008/90235

BMF, Schreiben vom 29.10.2002 - Aktenzeichen IV A 6 - S 2145 - 47/02

DRsp Nr. 2008/90235

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Dezember 2002

Zu dem BMF-Schreiben vom 12. November 2001 (BStBl 2001 I S. 818) ergeben sich ab 1. Dezember 2002 die folgenden Änderungen:

Unter China wird die Stadt Hongkong eingefügt, für diese Stadt betragen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden 72 Euro, von weniger als 24 aber mindestens 14 Stunden 48 Euro und weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 24 Euro. Der Pauschbetrag für Übernachtungskosten beträgt 150 Euro.

Für Libyen betragen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden 42 Euro, weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 28 Euro und weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 14 Euro. Der Pauschbetrag für Übernachtungskosten beträgt 60 Euro.

Bei New York wird das Stadtgebiet auf die Metropolitan Area erweitert. Zugleich erhöht sich der Pauschbetrag für Übernachtungskosten auf 150 Euro.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht (EStG -Kartei NRW § 9 EStG Fach 5).